Anwalt Insolvenzrecht Bremen
FAQ

Fragen zum Insolvenzrecht

Nach § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Vorübergehende Zahlungsstockungen und geringfügige Liquiditätslücken sind außer Betracht zu lassen.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt Zahlungsunfähigkeit daher dann vor, wenn der Schuldner 10 % oder mehr seiner fälligen Verbindlichkeiten länger als drei Wochen nicht erfüllen kann, sofern nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst wieder vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten zuzumuten ist.

 

Eine Zahlungsunfähigkeitsprüfung erfolgt in der Weise, dass zunächst in einem stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus, in dem die verfügbaren liquiden Mittel und die fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden. Weist dieser keine Unterdeckung oder nur eine geringfügige Liquiditätslücke (weniger als 10 %), ist keine Zahlungsunfähigkeit gegeben.

 

Liegt allerdings eine über die geringfügige Liquiditätslücke hinausgehende Unterdeckung vor, sind die in dem Prognosezeitraum von drei Wochen die eingehenden Einnahmen und die in dem Zeitraum fällig werdenden Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.

 

Kann die Liquiditätslücke in den drei Wochen nicht geschlossen werden, liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor.

Nach § 18 InsO liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

 

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit löst keine Insolvenzantragspflicht aus. Dieser Eröffnungsgrund soll dem Schuldner eine frühzeitige Verfahrenseröffnung ermöglichen, um die Folgen der Insolvenz leichter zu bewältigen. Der Schuldner kann zudem bei drohender Zahlungsunfähigkeit die Eigenverwaltung nach §§ 270, 270a InsO oder ein Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO beantragen. Ferner setzen die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach § 29 StaRUG die nur drohende Zahlungsunfähigkeit voraus.

 

Wie bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt die Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit mittels eines Liquiditätsplans. Der Prognosezeitraum beträgt nach § 18 Abs. 2 Satz 2 InsO 24 Monate. Auch hier sind nicht nur die bereits bestehenden Zahlungspflichten, sondern auch die in dem Prognosezeitraum noch entstehenden und fällig werdenden Verbindlichkeiten sowie die Einzahlungen in diesem Zeitraum zu berücksichtigen.

 

Liegt nach 24 Monaten eine Unterdeckung von mehr als 10 % vor, liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor.

 

 

Eine Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

 

Demnach kommt es entscheidend auf die Fortführungsprognose an. Ist diese positiv, liegt eine Überschuldung nicht vor, auch wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

 

Der Prognosezeitraum ist nach § 4 SanInsKG (Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz) bis zum 31.12.2023 von 12 Monaten auf 4 Monate reduziert worden.

 

Die Fortbestehensprognose setzt neben einem Fortführungswillen des Schuldners und seiner Organe die Überlebensfähigkeit des Unternehmens voraus, die aus einem dokumentierten Unternehmenskonzept abzuleiten ist.

 

Kern des Unternehmenskonzeptes ist ein Finanzplan (Ertrags- und Liquiditätsplan). Die Beschränkung des Prognosezeitraumes führt dazu, dass ein Finanzplan ebenfalls nur diesen Zeitraum erfassen muss. Ferner muss das Konzept das Leitbild des sanierten Unternehmens und die Sanierungsmaßnahmen dokumentieren.

 

Ist die Fortbestehensprognose negativ ist anhand eines Überschuldungsstatus die rechnerische Überschulung zu ermitteln. Das Vermögen ist realistisch zu bewerten, damit das Ziel der rechtzeitigen Verfahrenseröffnung nicht gefährdet wird. Die Ansatz- und Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches sind nicht anzuwenden. Stille Reserven und Lasten sind aufzudecken.

 

Die Aktivierung wird vom Prinzip der Veräußerbarkeit bestimmt. Zu berücksichtigen sind alle liquidierbaren immateriellen und materiellen Vermögensgegenstände. Zu passivieren sind alle Verbindlichkeiten, die im Falle der Insolvenz als Insolvenzforderungen im Range des § 38 InsO am Verfahren teilnehmen würden.

 

Liegt eine rechnerische Überschuldung bei einer negativen Fortführungsprognose vor, liegt eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vor und löst eine Insolvenzantragspflicht aus.

In einem Insolvenzplan können die Beteiligten eine von den Vorschriften der Insolvenzordnung abweichende Regelungen zum Erhalt des Schuldners treffen. Abhängig vom Ziel des jeweiligen Insolvenzplans sind folgende Arten bekannt:

 

  • Sanierungsplan
  • Übertragungsplan
  • verfahrensbegleitender Insolvenzplan
  • Schuldenregulierungsplan

 

Am häufigsten kommt ein Sanierungsplan zur Anwendung, bei dem das Ziel die Sanierung eines notleidenden Unternehmens in der Hand des bisherigen Rechtsträgers ist. Es kommt somit nicht zu einer Liquidation des Unternehmens oder zu einer Übertragung auf einen anderen Rechtsträger.

 

Der Schwerpunkt liegt in der finanzwirtschaftlichen Sanierung, d.h. Neuordnung der der Finanzierungsbeziehungen des Schuldners. Die Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wird durch einen teilweisen Forderungserlass, Stundung der Gläubiger und ggfs. Eigenkapitalbeiträge beseitigt und das Unternehmen nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans als „entschuldeter Rechtsträger“ wieder am Markt tätig wird.

 

Die Sanierungsbeiträge der Gläubiger lassen sich im Insolvenzplan regeln und – anders als bei einer außergerichtlichen Sanierung – gegen den Willen einzelner Gläubiger durchsetzen.

 

Zahlungen erhalten die Gläubiger bei einem Sanierungsplan nicht aus der Verwertung des Unternehmens, sondern aus den zukünftigen Erträgen des sanierten Unternehmens oder – was von Gläubigerseite bevorzugt wird – oder durch eine Einmalzahlung unmittelbar nach der Annahme des Insolvenzplans, die durch eine Kapitaleinlagen von einem Investor ermöglicht wird.

 

Ein Schuldenregulierungsplan kommt bei der Insolvenz natürlicher Personen zum Einsatz. Dieser sieht Forderungserlasse und Regelungen zur Gläubigerbefriedigung aus dem Erwerbseinkommen des Schuldners oder durch Einmalzahlungen von dritter Seite vor. Durch einen Schuldenregulierungsplan kann eine Restschuldbefreiung erreicht werden. Zudem können einem Schuldner auch Forderungen aus einer unerlaubten Handlung erlassen werden.

Wem steht die von einem Mieter geleistete Kaution bei einer Beendigung des Mietverhältnisses zu, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde?

 

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Vermögensbefugnis, also das Recht über ein Vermögen zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

 

Nach § 109 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter Mietverhältnisse, die der Schuldner als Mieter eingegangen ist, mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Ist Mietgegenstand die Wohnung des Schuldners, tritt an die Stelle der Kündigung die Erklärung (Enthaftungserklärung), dass Ansprüche, die nach der Erklärung fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.

 

Erhält der Mieter die Kaution vor dieser Enthaftungserklärung zurück, fällt diese in die Insolvenzmasse. Der Kautionsbetrag wäre nur dann unpfändbar, wenn seine Zahlung auf Leistungen angerechnet wird, die der Schuldner gemäß dem SGB II bekommt.

 

Eine Mietkaution in Höhe bis zur gesetzlichen Höhe – somit drei Monatskaltmieten – fällt hingegen nicht in die Insolvenzmasse, wenn der Insolvenzverwalter die Enthaftungserklärung abgegeben hat. Dies folgt vor der Überlegung, dass der Rückzahlungsanspruch bereits bei Vertragsschluss entstehe, dieser aber erst werthaltig wird, wenn der Schuldner die Wohnung vertragsgemäß dem Vermieter zurückgibt.

Für einen leistungswirtschaftlichen Sanierungsansatz ist es erforderlich, die Kernkompetenz des Unternehmens herauszuarbeiten und das Marktumfeld zu analysieren. Vor diesem Hintergrund gibt es folgende Sanierungsstrategien:

 

Vorwärtsstrategie

  • Neuinvestition in Technologie, Qualität und Innovation
  • ausreichendes Eigenpotential muss vorhanden sein
  • bei Krisenunternehmen reichen die Finanzmittel in der Regel nicht aus
  • bei zurückgestellten Investition kann Vorwärtsstrategie bei Einstieg eines Investors oder bei einer Übertragung möglich sei

 

Kooperationsstrategie

  • Eingehung von Bündnissen mit Wettbewerbern
  • kartellrechtliche Kontrolle (Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt)

 

Rückzugsstrategie

  • vollständiger Ausstieg des Unternehmens in der jetzigen Verfassung vom Markt
  • Geschäftsbetrieb unrentabel, aber noch Vermögen vorhanden

 

Nischenstrategie

  • Unternehmen beschränkt sich auf rentable Geschäftsbereiche; somit teilweiser Rückzug
  • Häufigster Anwendungsfall bei einem Krisenunternehmen
  • Festhalten an nicht rentablen Produkten muss korrigiert werden; setzt ausreichende Kontrolle auf Produktebene voraus
  • nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist zu veräußern
  • übermäßige Expansion muss korrigiert werden
  • Investitionen nur in beherrschbare Segmente

Sofern ein Schuldner neben einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch einen Antrag auf Erteilung Restschuldbefreiung stellt (§ 287 InsO), wird er grundsätzlich nach Ablauf der dreijährigen Wohlverhaltensperiode von seinen Verbindlichkeiten in der Weise befreit, dass Gläubiger diese nicht mehr durchsetzen können.

 

Folgende Verbindlichkeiten werden von einer Restschuldbefreiung nach § 302 InsO nicht umfasst:

 

Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

  • Forderungen aus vorsätzlich begangenen Straftaten (Betrug, Körperverletzung)
  • Eingehungsbetrug häufiger Anwendungsfall (Schuldner bestellt Waren, obwohl er zum Zeitpunkt der Bestellung weiß, dass er zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage ist)
  • Beitragsvorenthaltung nach 266a StGB; Schuldner als Arbeitgeber führt Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge nicht ab

 

Forderungen aus rechtskräftigen Verurteilungen wegen Steuerstraftaten

  • Steuerforderung allein reicht nicht aus; es muss eine Straftat nach §§ 370, 373, 374 AO (Steuerhinterziehung) vorliegen
  • die Rechtskraft der Verurteilung muss bis zum Schlusstermin vorliegen; Anmeldung als von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung kann schon nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens erfolgen

 

Pflichtwidrig nicht gezahlter Unterhalt

  • es betrifft nur gesetzlich geschuldeten Unterhalt
  • auf die Unterhaltsvorschusskasse übergangener Unterhalt wird ebenfalls von § 302 InsO erfasst
  • der Unterhalt muss pflichtwidrig nicht gezahlt worden sein; dies setzt die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Schuldners voraus

 

Geldstrafen

 

Verbindlichkeiten aus einem zinslosem Darlehen, das dem Schuldner gewährt wurde, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu finanzieren

 

Voraussetzung dafür, dass eine Verbindlichkeit nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird, ist eine entsprechende Anmeldung des Gläubigers und eine hinreichende Bestimmung.

 

Sofern eine unerlaubte Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet wird, ist das zuständige Insolvenzgericht dazu verpflichtet, den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er mit einem Widerspruch eine entsprechende Eintragung in der Insolvenztabelle verhindern kann. Sofern der Schuldner hingegen untätig bleibt, wird die Forderung in aller Regel mit dem Merkmal der unerlaubten Handlung festgestellt, sofern die Forderung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt und das Merkmal der unerlaubten Handlung auch ausreichend dargelegt ist. Die Folge ist dann, dass dieser Gläubiger auch nach erteilter Restschuldbefreiung seine Forderung weiterhin gegen den Schuldner geltend machen kann.

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

 

Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen und daher unpfändbar sind, gehören hingegen nicht zur Insolvenzmasse. Dies betrifft nur Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen.

 

Nachfolgend wird ein beispielhafter Überblick darüber gegeben, welche Vermögensgegenstände pfändbar oder unpfändbar sind und demzufolge massezugehörig sind oder nicht:

 

Pfändbar sind:

  • Urlaubsgeld ist pfändbar, wenn der Betrag über Pfändungsgrenze liegt
  • Krankenhaustagegeld, sofern es nicht zum Ausgleich von Mehrbelastungen gewährt wird
  • Zahlungen von Sozialleistungen auf ein Konto Dritter
  • Schmerzensgeldzahlungen (Einmalzahlungen); Rentenzahlungen sind hingegen unpfändbar
  • Kraftfahrzeuge, sofern sie nicht zwingend für den Arbeitsweg genutzt werden müssen
  • Rückvergütung aus einer Restschuldversicherung
  • Rückzahlung aus einer Nebenkostenabrechnung (nur vor einer Enthaftungserklärung nach § 109 InsO9
  • Steuererstattungsansprüche

 

Unpfändbar sind:

  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge als Erschwerniszulagen
  • Naturalleistungen, wie zum Beispiel mietfreies Wohnen
  • Smartphones; bei sehr hochwertigen Geräten kommt eine Austauschpfändung in Betracht
  • Nebenkostenrückzahlung, wenn diese mit Sozialleistungen verrechnet wurde und die Rückzahlung an deren Stelle tritt
  • Arbeitseinkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO

Viele Schuldner fürchten sich im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens davor, dass ihr Arbeitgeber oder Vermieter über die Insolvenz informiert werden und die sich hieraus ergebenen Konsequenzen, insbesondere die Kündigung.

Es besteht keine Pflicht, seinen Arbeitgeber über einen Insolvenzantrag oder ein bereits laufendendes Insolvenzverfahren zu unterrichten. Ein Insolvenzverfahren rechtfertigt auch nicht die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

Dennoch wird der Insolvenzverwalter in der Regel von dem Insolvenzverfahren erfahren, da ein Schuldner in der Wohlverhaltensphase, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt, seinen pfändbaren Gehaltsanteil an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder abführen muss. Dieser wird daher den Arbeitgeber anschreiben und ihn auffordern, den pfändbaren Gehaltsanteil auf ein Verfahrenskonto zu überweisen. Dies kann nur verhindert werden, wenn sich der Insolvenzverwalter damit einverstanden erklärt, den pfändbaren Gehaltsanteil vom Schuldner zu erhalten.

Auch ein Vermieter wird in der Regel vom Insolvenzverwalter über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert. Der Hintergrund ist die Regelung des § 109 InsO, nach der der Insolvenzverwalter gegenüber dem Vermieter erklären kann, dass nach Ablauf von drei Monaten fällig werdende Mietzinsansprüche nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, sondern nur gegen den Schuldner persönlich. Durch diese „Enthaftungserklärung“ wird der Vermieter über die Verfahrenseröffnung informiert.

Das eröffnete Insolvenzverfahren berechtigt den Vermieter nicht zur Kündigung des Mietvertrages. Etwaige offene Mieten können den Vermieter allerdings auch im Insolvenzverfahren zur Kündigung berechtigen. Eine Kündigungssperre gibt es nach dem Insolvenzantrag des Schuldners für offene Mieten, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind. Sollte der Schuldner auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit den Mieten in Verzug sein, riskiert er die Kündigung.

Da Arbeitgeber und Vermieter in der Regel über die Insolvenz informiert werden, ist es ratsam, dass der Schuldner diese vorab selbst über die bevorstehende Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterrichtet.

Bei einer übertragenden Sanierung wird das Unternehmen vom Rechtsträger, der Gesellschaft oder natürlichen Person, getrennt. Die Aktiva des Unternehmens werden im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Asset-Deal) an einen strategischen Investor oder Finanzinvestor verkauft. Der Kaufpreis wird dann zur Befriedigung der Gläubiger des Unternehmens verwendet.

 

Es ist zu berücksichtigen, dass mit der Übertragung des Aktivvermögens unter den Voraussetzungen der §§ 25-28 HGB, § 75 AO, § 613a BGB Haftungstatbestände eröffnet werden bzw. Verbindlichkeiten übergehen. Aus diesem Grunde ist der Erwerb eines Unternehmens aus der Insolvenz heraus zu empfehlen.

 

Ferner ist zu beachten, dass bei einer Übertragung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter besteht oder dass dieser bei noch nicht vollständiger Leistung des insolventen Unternehmens die weitere Erfüllung verweigert.