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Insolvenzantrag

Mit der Stellung des Insolvenzantrages muss nicht die Einstellung des Unternehmens verbunden sein. Er bietet auch die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs. Wichtig ist jedoch, dass der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wird und alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Bei einer juristischen Person und Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person haftet, gelten als Insolvenzgründe:

  • die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO)
  • die Überschuldung (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO)
  • die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO)

Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Insolvenzantrag unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen, bei Überschuldung spätestens innerhalb von sechs Wochen nachdem dieser Grund eingetreten ist, gestellt werden.  Sofern ein Insolvenzantrag nicht gestellt wird, macht sich die Geschäftsleitung wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar und haftet zivilrechtlich auf Schadensersatz sowie für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife.

Die Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 InsO immer dann vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Der Zustand der Zahlungsunfähigkeit muss einen gewissen Zeitraum andauern, zudem darf ein wesentlicher Teil der Verbindlichkeiten nicht durch Zahlungsmittel abgedeckt sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist regelmäßig nicht von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn die innerhalb von drei Wochen zu beseitigende Liquiditätslücke weniger als 10 % beträgt, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % beträgt.  Hat ein Unternehmen seine Zahlungen bereits eingestellt, ist in der Regel von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen.

Der Insolvenzgrund der Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich. In einem Überschuldungsstatus muss das gesamte Vermögen sowie die dagegen stehenden Verbindlichkeiten aufgenommen werden. Allein die Vorlage der Handelsbilanz reicht nicht aus, um eine  Überschuldung darzutun, da bei einem Überschuldungsstatus das Vermögen zu Liquidationswerten angesetzt wird und auch stille Reserven aufgedeckt werden. Sofern eine rechnerische Überschuldung vorliegt, ist auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob eine positive Fortführungsprognose vorliegt. Von dieser ist auszugehen, wenn die Finanzkraft des Unternehmens für eine Fortführung von zwölf Monaten ausreicht.

Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO löst keine Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages aus. Allerdings hat das schuldnerische Unternehmen in diesem Fall das Recht zur Stellung des Insolvenzantrages. Allerdings ist für ein StaRUG-Verfahren erforderlich, dass nur eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt und nicht bereits die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

Als erfahrener Rechtsanwalt für Insolvenzrecht prüfe ich für Sie das Vorliegen eines Insolvenzgrundes und stelle gegebenenfalls einen Insolvenzantrag bei dem zuständigen Insolvenzgericht. Nur durch einen zulässigen Eigenantrag vermeiden Sie persönliche Haftungsgefahren. Selbstverständlich nehme ich auch Ihre Interessen in einem eröffneten Insolvenzverfahren wahr.