Anwalt Insolvenzrecht Bremen
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Der Geschäftsanteil einer GmbH in der Insolvenzmasse

I. Einleitung

Wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters einer GmbH eröffnet wird, ist es unbestritten, dass dessen Geschäftsanteil an der Gesellschaft vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Gemäß § 15 GmbHG ist der Geschäftsanteil übertragbar, wodurch er grundsätzlich pfändbar ist (vgl. § 851 Abs. 1 i.V.m. § 857 Abs. 1 ZPO).

Jedoch versuchen Gesellschafter einer GmbH oft, eine solche Übertragbarkeit bereits im Voraus durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu vermeiden. Denn im Gegensatz zu einer Aktiengesellschaft hat der persönliche Charakter einer GmbH eine höhere Bedeutung, da der Kreis der Gesellschafter in der Regel überschaubarer ist, diese namentlich bekannt sind und sie durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens nehmen können (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG). Der Insolvenzverwalter hingegen ist dazu verpflichtet den Geschäftsanteil zur Befriedigung der Gläubiger bestmöglich zu verwerten. Oftmals bedeutet das eine Veräußerung des Anteils. So stehen sich einerseits die Interessen der Gläubiger, welche sich eine möglichst hohe Insolvenzquote erhoffen und andererseits die Mitgesellschafter, welche ihren Gesellschafterkreis kontrollieren möchten, gegenüber.

In diesem Beitrag soll daher untersucht werden, inwieweit der Insolvenzverwalter Rechte, die mit dem Geschäftsanteil verbunden sind, als Teil der Insolvenzmasse ausüben darf und wie Rechtsprechung, Literatur und der Gesetzgeber versuchen die verschiedenen Interessen in Einklang zu bringen. Darf der Insolvenzverwalter beispielsweise an einer Gesellschafterversammlung teilnehmen? Des Weiteren soll erörtert werden, ob die Gesellschafter im Voraus Regelungen in ihrem Gesellschaftsvertrag treffen können, um eine solche Situation durch die Insolvenz eines Gesellschafters von vornherein zu verhindern.

 

II. Der Geschäftsanteil einer GmbH

Primär kann der Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern in Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Bezug auf die Geschäftsführung, eine Vielzahl von Rechten einräumen. Falls im Gesellschaftsvertrag keine spezifischen Regelungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen des GmbHG gemäß § 45 Abs. 1 GmbHG.

Im Rahmen der Verwaltungsrechte der Gesellschafter zählen insbesondere das Teilnahme- und Rederecht an der Gesellschafterversammlung sowie das Stimmrecht gemäß § 47 GmbHG. Dabei gewährt jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme.

Ein weiteres bedeutendes Kontrollrecht ist das Informations- bzw. Auskunftsrecht. Gemäß § 51a GmbHG hat jeder Gesellschafter das Recht, Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen und Einsicht in Bücher und Schriftverkehr zu nehmen, beispielsweise in Verträge. Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und Einsicht nur verweigern, wenn die Gefahr besteht, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden könnte und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen ein nicht unerheblicher Nachteil entstehen könnte.

Die Gesellschafterversammlung fungiert als das oberste Organ einer GmbH und trifft die wesentlichen Entscheidungen der Gesellschaft durch Beschlüsse gemäß § 48 GmbHG. Abweichend von der gesetzlichen Regelung, wonach die Geschäftsführer die Versammlung einberufen, können gemäß § 50 Abs. 1 GmbHG auch Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens einem Zehntel des Stammkapitals entsprechen (sogenannte Minderheitsgesellschafter), die Versammlung einberufen.

Grundsätzlich ist die Gesellschafterversammlung für alle Angelegenheiten der GmbH zuständig. Zu ihren hauptsächlichen Aufgaben gehören typischerweise die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG, die Änderung der Gesellschaftssatzung gemäß § 53 GmbHG sowie die Entscheidung über die Auflösung oder Fortführung der GmbH gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG.

Gemäß § 29 Abs. 1 GmbHG haben die Gesellschafter einen Anspruch auf Gewinnausschüttung. Dieser Anspruch entsteht jedoch erst, wenn die Gesellschafterversammlung die Gewinnausschüttung beschlossen hat. Alternativ kann die Versammlung auch entscheiden, den Gewinn als Rücklage in der Gesellschaft zu belassen. Die Höhe des auszuzahlenden Gewinns richtet sich nach dem jeweiligen Geschäftsanteil des Gesellschafters.

 

III. Der Geschäftsanteil im Insolvenzbeschlag

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters befindet sich der Geschäftsanteil gemäß § 35 InsO in der Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners gemäß § 80 Abs. 1 InsO. Dies kann zur Folge haben, dass er sämtliche Gesellschafterrechte ausübt, einschließlich des Stimmrechts und Gewinnbezugsrechts, mit Ausnahme höchstpersönlicher Rechte (Aufsichtsratssitz, Geschäftsführerstellung). Dies ist von erheblicher Bedeutung, da zahlreiche Beschlüsse der Gesellschafterversammlung denkbar sind, die sich auf die Verwertung des Geschäftsanteils auswirken können, welche dem Insolvenzverwalter obliegt. In welchem Umfang, ist nicht ganz unstrittig:

Einerseits ist Grundsatz des Gesellschaftsrechts das sogenannte Abspaltungsverbot. Eine Abspaltung einzelner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Mitgliedschaftsrecht widerspricht dem Grundgedanken eines Geschäftsanteils, der dem Inhaber ungeteilte Mitbestimmungsbefugnisse zusprechen soll (Seibt in: Scholz, GmbHG, 13. Auflage 2022 ff., § 14 GmbHG Rn. 50). Kommt dem Insolvenzverwalter nun nach § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Geschäftsanteils zu, scheint es nach dem Grundsatz zunächst unbillig anzunehmen, einzelne Befugnisse stünden dem Verwalter nicht zu. Andererseits liegt mithin keine Abspaltung vor, da der Inhaber des zur Masse gehörenden Geschäftsanteil weiterhin der Schuldner bleibt. Dem Verwalter werden lediglich Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse gemäß § 80 Abs. 1 InsO zugesprochen, was grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Abspaltungsverbot auszulösen vermag.

Insofern muss die Frage nach dem Umfang der Verwaltungsverfügnisse so zu lösen sein, dass der Begriff des § 80 Abs. 1 InsO „zu verwalten“ auszulegen ist (Bergmann: ZInsO 2004, 225 - 229, 227). Dahingehend muss ermittelt werden, welchen Zweck § 80 Abs. 1 InsO dient. Der Wechsel der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis soll sicherstellen, dass der Schuldner keinen Einfluss mehr auf sein Vermögen hat. Dadurch wird eine ungestörte Befriedigung aller Gläubiger ermöglicht (Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019, InsO § 80 Rn. 1). Wenn der Schuldner jedoch noch seine Beteiligungsrechte ausüben dürfte, wäre dieser Zweck durchaus gefährdet.

Daher ist es notwendig, dass der Schuldner seine Beteiligungsrechte nicht mehr wahrnehmen darf und dem Verwalter die Ausübung zusteht. Dem Verwalter stehen die Befugnisse aber auch nur insoweit zu, wie er sie vom Gesellschafter „bekommen“ hat. Zum Beispiel ist daher der Umfang des Stimmrechts nur insoweit beschränkt, wie es das Stimmrecht des Schuldners vor der Insolvenz war. In allen anderen Angelegenheiten betrifft die Ausübung des Stimmrechts zumindest mittelbar die Gläubigerinteressen, weshalb der Insolvenzverwalter zur Ausübung desselben befugt ist (Bergmann: ZInsO 2004, 225 - 229, 228).

 

IV. Beschränkungen durch die Satzung

Die Rechte, die auf den Verwalter übergegangen sind, könnten in der Satzung beschränkt werden. Nicht beschränkt werden kann zunächst das Auskunfts- und Informationsrecht, § 51a Abs. 3 GmbHG. Auch nicht beschränkt werden kann das Anfechtungs- und Teilnahmerecht (Heckschen, ZIP 2010, 1319-1326, 1321-1322).

Viele Gesellschafter einer GmbH sind aber sicherlich bemüht sicherzustellen, dass ihre GmbH keinen Einflüssen Dritter unterlegen ist. So gibt es häufig Anstrengungen der Gesellschafter entweder das Stimmrecht des Insolvenzverwalters oder die Veräußerung von Geschäftsanteilen durch den Insolvenzverwalter zu beschränken. Hierzu ist aber einiges zu beachten:

  1. Beschränkung des Stimmrechts

Es spricht einiges dafür, dass es für Gesellschafter möglich sein soll im Gesellschaftsvertrag festzulegen, dass das Stimmrecht ruhen soll, wenn ein Gesellschafter insolvent wird. Denn ein Ruhen des Stimmrechts für die Zeit der Insolvenz mindert nicht den Wert des Geschäftsanteils, da dem Insolvenzverwalter durchaus noch alle anderen Beteiligungsrechte zustehen (wie z.B. Auskunfts- oder Gewinnrechte). Zudem würden Gläubiger nicht so sehr benachteiligt, wie die Gesellschafter, welche die Beeinflussung der internen Willensbildung von gesellschaftsfremden Dritten hinnehmen müssen (Bergmann: ZInsO 2004, 225 - 229, 229). Eine Klausel, die ein Ruhen des Stimmrechts für den Fall der Insolvenz vorsieht, ist damit grundsätzlich wirksam.

Insofern muss der Insolvenzverwalter aber bei Kernbereichseingriffen der Gesellschafter diesen zumindest zustimmen, weswegen ein Ruhen des Stimmrechts auch nicht unverhältnismäßig den Schutz des Kernbereichs der Mitgliedschaft aushöhlt (Schäfer, GmbHR 1998, 168-174, 169). Der Schutz des Kernbereichs der Mitgliedschaft stammt aus dem Personengesellschaftsrecht (BGH, Urteil vom 14. Mai 1956 – II ZR 229/54) und ist analog auf die GmbH-Geschäftsanteile anzuwenden.

Dem Insolvenzverwalter steht demnach selbst bei Ruhen des Stimmrechts bei Eingriffen in das Gewinnrecht oder den Abfindungsanspruch des stimmrechtslosen Gesellschafters ein Schutz zu. In solchen Fällen ist ein Beschluss schwebend unwirksam und bedarf der Zustimmung des Verwalters (Schäfer, GmbHR 1998, 168-174, 169).

  1. Beschränkung der Veräußerung

Bestimmungen, die eine vollständige Pfändung der GmbH-Anteile durch Vollstreckungsgläubiger vertraglich ausschließen oder nur mit Zustimmung der Gesellschafter ermöglichen, sind unwirksam. Dies ergibt sich aus § 134 BGB in Verbindung mit den §§ 851 Abs. 2, 857 Abs. 1 und 3 ZPO (BGH, Beschluß vom 12. 6. 1975 - II ZB 12/73).Eine solche Klausel würde zudem den Grundsatz der freien Übertragbarkeit gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG zu stark einschränken.

Eine gängige Maßnahme in Gesellschaftsverträgen ist die Einbeziehung einer sogenannten Vinkulierungsklausel. Solche Klauseln legen fest, dass GmbH-Anteile nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung veräußert werden können. Gegenüber Insolvenzverwaltern sind solche Klauseln allerdings unwirksam, selbst wenn explizit die Veräußerung durch Insolvenzverwalter genannt wird. Dies hat denselben Grund, wie bei den oben genannten Klauseln, welche eine Pfändung beschränken. Die Veräußerung des Geschäftsanteils durch den Verwalter ist nämlich als Akt der Zwangsvollstreckung anzusehen und eine Beschränkung ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (Seibt in: Scholz, GmbHG, 13. Auflage 2022 ff., § 15 GmbHG, Rn. 256).

Ebenfalls nichtig sind Klauseln, die eine Einziehung (Amortisation) im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters vorsehen, wenn nicht der hieraus resultierende Abfindungsanspruch ebenfalls bei einer Einziehung wegen eines wichtigen Grundes . entstehen würde. Ein solcher Grund für den Ausschluss eines Gesellschafters kann gegeben sein, wenn sein Verbleib das erfolgreiche Fortbestehen des Unternehmens gefährden würde oder wenn es aus anderen Gründen unzumutbar wäre, die Gesellschaft mit ihm fortzuführen. Selbst wenn einzelne Vorwürfe allein nicht ausreichend sind, können sie in ihrer Gesamtheit einen bedeutsamen Grund darstellen. Die Amortisation ist die härteste Sanktion ist, die einem Gesellschafter widerfahren kann, da ihm sämtliche Rechte entzogen werden. Wenn einem Gesellschafter aufgrund seiner Insolvenz der Geschäftsanteil entzogen wird, darf er also nicht schlechter stehen, als wenn ihm der Geschäftsanteil wegen eines wichtigen Grundes entzogen würde. . Die Einziehung aus wichtigem Grund und wegen eines eröffneten Insolvenzverfahrens müssen daher zwingend gleichlautend sein, ansonsten ist die Klausel nichtig (BGH 12.06.1975 - II ZB 12/73). Bei einer wirksamen Einziehungsklausel wird der Geschäftsanteil und damit auch der Anteil aus der Insolvenzmasse aber erst durch die rechtmäßig beschlossene und dem Anteilsinhaber mitgeteilte Einziehung verwertet.

Ob der Abfindungsbetrag für die Amortisation dann hoch genug ist, ist einzelfallabhängig und sorgt oft für Streit unter den Parteien. Die Abfindungszahlung basiert normalerweise auf dem Verkehrswert der Beteiligung an der Gesellschaft. Allerdings können Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag die Höhe dieser Abfindung beeinflussen. Abfindungsklauseln, die bereits im Vorfeld erkennbar zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Abfindung und dem Wert des Gesellschaftsanteils führen, lassen einen Anspruch auf den vollen Verkehrswert des Anteils entstehen. Dieses Risiko der Sittenwidrigkeit besteht vor allem bei statischen Abfindungsklauseln wie Nennwert- und Buchwertklauseln, die eine festgelegte Abfindung vorsehen, ohne den tatsächlichen Wert angemessen zu berücksichtigen. Eine im Gesellschaftsvertrag abschließende und umfassende Regelung zur Abfindung ist daher empfehlenswert.

Unter denselben Voraussetzungen wie für die Einziehungsklauseln sind auch Zwangsabtretungsklauseln zulässig. Hierbei wird der Geschäftsanteil an die GmbH oder Dritte abgetreten. Das Zwangsabtretungsverfahren erfordert einen Gesellschafterbeschluss gemäß den Satzungsregelungen, bei dem der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht hat. Nach einem rechtskräftigen Beschluss erfolgt die Übertragung des Geschäftsanteils durch den Insolvenzverwalter. Im Streitfall muss der Insolvenzverwalter auf Abgabe einer solchen Erklärung verklagt werden (Heckschen, NZG 2010, 521, 524).

Um die Veräußerung des Geschäftsanteils durch einen Insolvenzverwalter einzuschränken, bleibt den Gesellschaftern in der Satzung lediglich die Möglichkeit, eine Einziehungs- oder Zwangsabtretungsklausel zu nutzen. Die Wirksamkeit solcher Klauseln hängt von den unterschiedlichsten Voraussetzungen ab, daher ist eine professionelle Rechtsberatung in jedem Fall empfehlenswert

 

V. Zusammenfassung

Der Geschäftsanteil gehört zur Insolvenzmasse, was zu einem Spannungsfeld zwischen den Interessen der Gläubiger und den Gesellschaftern führt. Während der Insolvenzverwalter bestrebt ist, den Geschäftsanteil zur Befriedigung der Gläubiger bestmöglich zu verwerten, möchten die Gesellschafter oft Einfluss auf die Verwertungsmöglichkeiten nehmen.

Die Rechte, die auf den Insolvenzverwalter übergehen, können durch die Satzung der GmbH beschränkt werden, allerdings gibt es gewisse Einschränkungen. Beispielsweise können Klauseln, die eine vollständige Pfändung der GmbH-Anteile vertraglich ausschließen oder nur mit Zustimmung der Gesellschafter ermöglichen wollen, nichtig sein. Auch Vinkulierungsklauseln, die eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Veräußerung von GmbH-Anteilen vorsehen, sind gegenüber Insolvenzverwaltern unwirksam.

Die Wirksamkeit von Einziehungs- und Zwangsabtretungsklauseln hängen von verschiedenen Voraussetzungen ab, weshalb eine professionelle Rechtsberatung empfehlenswert ist. Letztendlich bleibt den Gesellschaftern in der Satzung nur die Möglichkeit, eine Einziehungs- oder Zwangsabtretungsklausel zu nutzen, um die Veräußerung durch einen Insolvenzverwalter einzuschränken.

Krise der Pflegebranche von Rechtsanwalt Soeren Eckhoff - Rechtsanwalt Insolvenzrecht Bremen und Berlin

Über den Autor

Rechtsanwalt Soeren Eckhoff – spezialisiert auf die Bereiche Insolvenzrecht und Sanierung

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